Allgemeine Geschäftsbedingungen Direktvermittlung für Firmenkunden und Bewerber
Haraka UG (haftungsbeschränkt), c/o Rivvers Bochum-Milestone, Wittener Straße 87, 44789 Bochum, Deutschland. Kontakt: kontakt@haraka-av.de; Telefon: +49 234 52000870. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Direktvermittlung durch Haraka. Teil A gilt ausschließlich gegenüber Firmenkunden, die als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handeln. Teil B gilt für volljährige Bewerberinnen und Bewerber. Die Bedingungen des jeweils anderen Teils werden nicht auf diese Vertragsbeziehung angewendet. Individuelle Abreden haben Vorrang. Die AGB werden nur durch entsprechende Vereinbarung Bestandteil eines Vermittlungsvertrags. Der Besuch der Website, eine Kontaktanfrage oder das Ausfüllen eines Kontaktformulars allein begründet keinen Vermittlungsvertrag.
Teil A Firmenkunden
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Haraka vermittelt Kandidaten zur direkten Einstellung beim Kunden. Der Kunde ist Arbeitgeber. Haraka erbringt keine Arbeitnehmerüberlassung. Beide Seiten unterzeichnen den Rahmenvertrag einschließlich aller Seiten vor dem ersten Profil, auch vor einem pseudonymisierten Kurzprofil.
(2) Die Zusammenarbeit ist nicht exklusiv. Der Kunde kann parallel selbst Personal suchen und andere Personalvermittler beauftragen. Haraka kann auch für andere Kunden tätig sein und Kandidaten anderen Firmen vorstellen. Der Kandidatenschutz nach § 7 bleibt bestehen.
§ 2 Leistungen des Vermittlers
(1) Für jede Suche werden Tätigkeit, Arbeitsort, Arbeitszeit, Schichten, Gehaltsrahmen und Mindestanforderungen in Textform abgestimmt.
(2) Haraka klärt den Bedarf, sucht Bewerber, trifft eine Vorauswahl und koordiniert Vorstellungen und Gespräche.
(3) Für die reguläre Personalsuche wird weder eine feste Anzahl vorgestellter Bewerber noch ein garantierter Besetzungstermin zugesagt.
(4) Angaben aus vorliegenden Sprachzertifikaten und Harakas aktuelle Einschätzung der mündlichen Verständigung für die vorgesehene Tätigkeit werden getrennt ausgewiesen. Die Einschätzung ersetzt keine offizielle Sprachprüfung.
(5) Haraka prüft die Beschäftigungsberechtigung sorgfältig anhand der zum Prüfzeitpunkt vorgelegten Dokumente vor; die gesetzliche Prüfung des Arbeitgebers bleibt bestehen.
(6) Behördliche Genehmigungen, Förderungen, Titelverlängerungen und dauerhafter Verbleib werden nicht garantiert.
(7) Zu Profilen gibt der Kunde binnen fünf Werktagen nach Eingang des Bewerberprofils Interesse, Absage oder Rückfragen zurück.
(8) Werktage sind Montag bis Samstag ohne gesetzliche Feiertage am Kundensitz.
(9) Eine ausbleibende Rückmeldung des Kunden gilt nicht als Zustimmung.
§ 3 Vergütung
(1) 20 % des Bruttojahresentgelts je Vermittlung, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Berechnungsbeispiel: 30.000 € Jahresbrutto × 20 % = 6.000 € netto; bei 19 % USt. 1.140 € Steuer, insgesamt 7.140 €.
(2) Berechnungsgrundlage ist die bei Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbarte Bruttovergütung, hochgerechnet auf zwölf Monate. Bei einem festen Monatsgehalt wird dieses mit zwölf multipliziert. Bei einem vereinbarten Jahresgehalt wird dieses zugrunde gelegt. Bei Stundenlohn erfolgt die Berechnung anhand des Bruttostundenlohns × vereinbarter Wochenstunden × 52.
(3) Zusätzlich berücksichtigt werden garantierte Schicht-, Nacht-, Samstags- und Feiertagszuschläge, garantiertes 13. Gehalt, garantiertes Urlaubsgeld und garantierte Überstundenpauschalen, soweit sie nicht bereits in der Berechnungsgrundlage nach Absatz 2 enthalten sind. Ungewisse Überstunden und nicht garantierte Boni zählen nicht.
(4) Für garantierte Zuschläge bestätigt der Kunde schriftlich die Jahresbeträge oder die Berechnungsgrundlage aus Zuschlagssatz, Bezugslohn und jährlichen zuschlagsberechtigten Stunden. Bei mehreren Zuschlägen bestätigt er auch, ob diese kombiniert werden oder sich ausschließen. Fehlende Angaben fordert Haraka nach; der Kunde muss sie nachreichen. Die Berechnung erfolgt anhand der vollständigen Angaben. Teilt der Kunde die Gehaltsgrundlage oder die Angaben zu garantierten Zuschlägen nicht innerhalb der Frist nach § 4 Absatz 4 mit, darf Haraka auf Grundlage der ihr bekannten Angaben abrechnen. Weist der Kunde die tatsächliche Gehaltsgrundlage später nach, wird die Rechnung entsprechend korrigiert.
(5) Kandidaten tragen weder dieses Honorar noch Vorschüsse an Haraka. Der Kunde darf das Vermittlungshonorar nicht auf den vermittelten Mitarbeiter abwälzen, insbesondere nicht von ihm zurückfordern oder von dessen Vergütung abziehen.
§ 4 Fälligkeit und Zahlung
(1) Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht, sobald der Kunde aufgrund der Vermittlung durch Haraka einen Arbeitsvertrag mit dem Kandidaten abschließt.
(2) Der Kunde bezahlt den vollständigen Rechnungsbetrag ohne Abzug in einer Summe innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Zahlungsfrist beginnt erst, wenn sowohl der vereinbarte Arbeitsbeginn erreicht als auch die Rechnung beim Kunden eingegangen ist.
(3) Maßgeblich bleibt der vereinbarte Beginn auch bei Nichtantritt; das Honorar bleibt dann geschuldet, gleich aus welchem Grund der Kandidat die Stelle nicht antritt. Der Anspruch entfällt nur, soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist, insbesondere wenn der Arbeitsvertrag von Anfang an unwirksam ist oder wirksam angefochten wird. Kein Honorar allein für eine erfolglose Suche.
(4) Der Kunde meldet Arbeitsvertragsabschluss und vereinbarten Arbeitsbeginn und bestätigt die tatsächliche Gehaltsgrundlage binnen sieben Kalendertagen nach Vertragsabschluss, bei früherem Antritt spätestens zum vereinbarten Arbeitsbeginn. Ein auf relevante Angaben beschränkter Vertragsauszug genügt.
§ 5 Nachbesetzungsgarantie
(1) Garantiezeit: drei Monate ab vereinbartem Arbeitsbeginn. Garantiefall: Nichtantritt an diesem Tag oder Zugang einer Kündigung bei der gekündigten Partei innerhalb dieser Garantiezeit, unabhängig davon, wer kündigt. Ausgenommen sind betriebsbedingte Kündigungen durch den Kunden, insbesondere wegen Stellenabbaus, Wegfalls der Stelle oder einer Betriebs- oder Standortschließung; sie lösen keinen Garantiefall aus.
(2) Haraka stellt einmalig kostenfrei einen Ersatzkandidaten für dieselbe Stelle, denselben Gehaltsrahmen und dieselben zuvor schriftlich vereinbarten Mindestanforderungen vor.
(3) Ersatzfrist ist der Zeitraum, in dem Haraka den Ersatzkandidaten nach Absatz 2 vorstellt. Die dreimonatige Ersatzfrist beginnt erst, sobald der Garantiefall eingetreten und das Vermittlungshonorar vollständig bezahlt ist; maßgeblich ist das spätere Ereignis. Die Garantie ist erfüllt, sobald Haraka innerhalb der Ersatzfrist einen Ersatzkandidaten vorstellt, der die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt.
(4) Kann Haraka innerhalb der Ersatzfrist keinen geeigneten Ersatzkandidaten vorstellen, endet die Garantie mit Ablauf der Ersatzfrist. Keine weitere kostenlose Ersatzvorstellung und keine Erstattung, Gutschrift oder Minderung aus dieser Garantie, auch nicht, wenn kein geeigneter Ersatzkandidat gefunden wird. Gesetzliche Ansprüche wegen eigener Pflichtverletzungen Harakas bleiben unberührt.
(5) Nichtantritt oder Kündigung meldet der Kunde binnen fünf Werktagen in Textform einschließlich Ereignisdatum.
(6) Die Meldung an Haraka bestimmt nicht den Eintritt des Garantiefalls. Meldet der Kunde den Garantiefall nicht innerhalb der Frist nach Absatz 5, verfällt sein Anspruch auf die einmalige kostenlose Ersatzvorstellung.
§ 6 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Haraka übermittelt Profile nur mit dokumentierter Einwilligung für die konkrete Vorstellung. Zunächst werden pseudonymisierte Kurzprofile ohne Namen, Foto und direkte Kontaktdaten verwendet.
(2) Beide Parteien behandeln auch diese Profile vertraulich und nutzen Bewerberdaten ausschließlich für den vereinbarten Besetzungszweck. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit entsprechender Befugnis.
(3) Nach Wegfall des Zwecks werden Daten nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben gelöscht. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung.
§ 7 Umgehungsverbot und Schutzfrist
(1) Die zwölfmonatige Schutzfrist beginnt mit Übermittlung des Namens und der wesentlichen Profildaten; ein pseudonymisiertes Kurzprofil allein startet sie nicht.
(2) Schließt der Kunde innerhalb der zwölfmonatigen Schutzfrist infolge der Vermittlung durch Haraka einen Arbeitsvertrag mit dem vorgestellten Kandidaten, schuldet er das Honorar nach § 3. Dies gilt auch für eine andere als die ursprünglich gesuchte Position und bei einer späteren Direktbewerbung des Kandidaten beim Kunden, sofern die Einstellung auf Harakas Vermittlung zurückzuführen ist. Das Honorar nach § 3 schuldet der Kunde auch, wenn er den vorgestellten Kandidaten an ein Tochterunternehmen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG weiterleitet oder dessen Einstellung dort veranlasst und dieses Unternehmen innerhalb der Schutzfrist aufgrund der Vorstellung durch Haraka einen Arbeitsvertrag mit dem Kandidaten abschließt.
(3) Bereits bestehende Kenntnis meldet und belegt der Kunde binnen fünf Werktagen nach Übermittlung des Namens und der wesentlichen Profildaten nach Absatz 1. Ein Honorar ist nicht geschuldet, wenn der Kunde nachweist, dass die Einstellung nicht auf die Vermittlung durch Haraka zurückzuführen ist. Meldet der Kunde die Vorkenntnis nicht fristgerecht, muss er sie im Streitfall vollständig und nachvollziehbar nachweisen, insbesondere durch Unterlagen mit Datum.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Rahmenvertrag beginnt mit beiderseitiger Unterzeichnung und läuft unbefristet.
(2) Beide Parteien können mit vier Wochen Frist zum Monatsende per E-Mail kündigen.
(3) Noch laufende Suchen enden mit dem Vertragsende, sofern keine Fortsetzung vereinbart wird.
(4) Entstandene Zahlungsansprüche, zugesagte Ersatzleistungen und die ursprüngliche zwölfmonatige Schutzfrist für bereits vorgestellte Kandidaten bleiben bestehen; die Schutzfrist beginnt nicht erneut.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Für Verträge mit Firmenkunden gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Haraka ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individualabreden haben Vorrang; Änderungen und Stellenaufträge sollen in Textform dokumentiert werden.
(3) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und eine Pauschale von 40 Euro nach § 288 Absatz 2 und 5 BGB.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Bochum (§ 29 Absatz 2, § 38 Absatz 1 ZPO).
(5) Für eigene Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Haftungsregeln.
(6) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB; Übersetzungen der Website dienen nur der Information.
Teil B Bewerber und Kandidaten
B 1 Vermittlungsauftrag und Vertragsschluss
Haraka unterstützt volljährige Bewerberinnen und Bewerber bei der Suche nach einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis in Deutschland. Haraka wird nicht Arbeitgeber und erbringt keine Arbeitnehmerüberlassung. Ein Arbeitsvertrag entsteht ausschließlich zwischen der vermittelten Person und dem jeweiligen Arbeitgeber. Der Vermittlungsauftrag wird in einem gesonderten Vermittlungsvertrag vereinbart, der nach § 296 Absatz 1 SGB III schriftlich geschlossen wird, also mit eigenhändiger Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur, und die Vergütung ausdrücklich ausweist: „Vergütung: keine (0 Euro)“. Ein Kontaktformular oder eine einfache E-Mail ersetzt diesen Vertrag nicht. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält den Vertragsinhalt in Textform. Diese AGB ersetzen weder den individuellen Vermittlungsvertrag noch die gesonderten Datenschutzinformationen und Einwilligungen.
B 2 Kostenfreie Vermittlung
Die vereinbarte Vermittlungsleistung ist für Bewerberinnen und Bewerber kostenfrei. Haraka verlangt von ihnen keine Vermittlungsprovision, Gebühr oder Vorauszahlung. Das mit einem Firmenkunden vereinbarte Vermittlungshonorar wird nicht auf die vermittelte Person abgewälzt. Die Zahlungs-, Garantie- und Schutzfristregelungen in Teil A begründen keine Zahlungs- oder Ersatzpflicht der Bewerberin oder des Bewerbers.
B 3 Leistungen und freie Entscheidung
Haraka bespricht Kenntnisse, Berufserfahrung, Wünsche und Verfügbarkeit, sucht passende Stellen, unterbreitet Vorschläge und koordiniert Kontakte und Termine. Sprachzertifikate und eine aktuelle arbeitsbezogene Einschätzung der Verständigung werden getrennt betrachtet. Die Einschätzung ersetzt keine offizielle Sprachprüfung. Ein bestimmter Stellenvorschlag, eine feste Anzahl von Vorstellungen, ein Vorstellungsgespräch oder ein Arbeitsvertrag werden nicht zugesagt. Behördliche Genehmigungen oder Verlängerungen einer Beschäftigungsberechtigung werden nicht garantiert. Die Bewerberin oder der Bewerber entscheidet frei über jedes Stellenangebot und darf parallel selbst Arbeit suchen oder andere Vermittler nutzen. Es besteht keine Exklusivbindung und keine Pflicht, ein Angebot anzunehmen.
Bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung informiert Haraka die Bewerberin oder den Bewerber nach § 299 SGB III vor Abschluss des Arbeitsvertrags schriftlich, kostenlos und in der Muttersprache oder einer anderen verständlichen Sprache über Name und Anschrift des Arbeitgebers, den geplanten Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses, den Arbeitsort oder den Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte, die Tätigkeit, die vertragliche Arbeitszeit, das vertragliche Arbeitsentgelt einschließlich vorgesehener Abzüge, die Dauer des Erholungsurlaubs, die Kündigungsfristen, einen allgemeinen Hinweis auf anwendbare Tarifverträge sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und die Möglichkeit, Beratungsdienste der Sozialpartner und staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen, einschließlich der aktuellen Kontaktdaten zumindest beispielhaft genannter Beratungsstellen nach § 31 Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder, bei Drittstaatsangehörigen, nach § 45b Aufenthaltsgesetz.
B 4 Mitwirkung und Mitteilungspflichten
Die Bewerberin oder der Bewerber stellt die für die vereinbarte Vermittlung erforderlichen Angaben und Unterlagen richtig, vollständig und aktuell bereit und teilt Änderungen der Kontaktdaten, Verfügbarkeit und Suchwünsche unverzüglich mit. Ist ein von Haraka vorgeschlagenes Unternehmen bereits bekannt, teilt die Bewerberin oder der Bewerber dies Haraka unverzüglich nach dem Stellenvorschlag mit. Dabei ist insbesondere anzugeben, ob bereits eine Bewerbung, ein Kontakt wegen einer Beschäftigung oder eine frühere Beschäftigung bei diesem Unternehmen besteht beziehungsweise bestand. Soweit bekannt, werden Zeitpunkt und aktueller Stand kurz mitgeteilt; darüber hinaus sind nur für die Zuordnung der Vermittlung erforderliche Angaben bereitzustellen. Die Bewerberin oder der Bewerber informiert Haraka unverzüglich, sobald sie oder er mit einem von Haraka vorgestellten Unternehmen einen Arbeitsvertrag abschließt, und teilt den vereinbarten Arbeitsbeginn mit. Auch der tatsächliche Arbeitsantritt wird unverzüglich mitgeteilt. Dies gilt ebenso, wenn der spätere Kontakt, die Bewerbung oder der Vertragsabschluss direkt und ohne weitere Beteiligung Harakas erfolgt. Direkter Kontakt mit dem Unternehmen bleibt zulässig. Nimmt das Unternehmen wegen einer möglichen Einstellung direkt Kontakt auf, informiert die Bewerberin oder der Bewerber Haraka hierüber unverzüglich. Eine auf Harakas Vorstellung zurückgehende Einstellung darf nicht bewusst verschwiegen oder als davon unabhängige Vermittlung dargestellt werden, um die Zuordnung der Vermittlung oder die Abrechnung gegenüber dem Firmenkunden zu umgehen. Daraus entstehen keine Vermittlungsgebühr, Vertragsstrafe oder Ersatzpflicht für das vom Firmenkunden geschuldete Vermittlungshonorar zulasten der Bewerberin oder des Bewerbers. Erforderliche Qualifikationen und Beschäftigungsberechtigungen werden anhand der vorgelegten Unterlagen vorgeprüft. Haraka fordert nur für die konkrete Vermittlung erforderliche Angaben an. Eine Ablehnung eines Stellenangebots oder einer Profilfreigabe löst keine Gebühr oder Vertragsstrafe aus.
B 5 Datenschutz und Profilfreigabe
Die Verarbeitung von Bewerberdaten erfolgt nach der Datenschutzerklärung, den gesondert bereitgestellten Datenschutzinformationen und den erforderlichen Einwilligungen. Diese AGB enthalten keine pauschale Einwilligung zur Übermittlung an beliebige Arbeitgeber. Vor einer konkreten Vorstellung wird die erforderliche Freigabe für das bezeichnete Unternehmen und die betreffende Stelle eingeholt; dies gilt auch für personenbezogene pseudonymisierte Kurzprofile. Eine Aufnahme in einen Talentpool ist freiwillig. Sie erfolgt nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber dies nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit schriftlich gestattet (§ 298 Absatz 2 SGB III). Die Aufnahme gilt für höchstens sechs Monate und ist jederzeit widerruflich. Sie ist keine Voraussetzung für den aktuellen Vermittlungsauftrag. Einwilligungen können jederzeit für die Zukunft gegenüber kontakt@haraka-av.de widerrufen werden. Der Widerruf berührt nicht die Rechtmäßigkeit der zuvor erfolgten Verarbeitung und begründet keine Zahlungspflicht.
B 6 Dauer und Beendigung
Der Vermittlungsvertrag beginnt mit der Unterzeichnung und läuft unbefristet. Beide Seiten können ihn jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform, beispielsweise per E-Mail, beenden. Gesetzliche Rechte und Pflichten bleiben unberührt. Nach Abschluss der Vermittlung endet die aktive Nutzung für diesen Auftrag. Überlassene Unterlagen gibt Haraka dann zurück. Sonstige Geschäftsunterlagen bewahrt Haraka nach Abschluss der Vermittlung drei Jahre auf; danach werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit keine längeren gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (§ 257 HGB, § 147 AO) bestehen (§ 298 Absatz 2 SGB III). Eine weitere aktive Nutzung im Talentpool ist nur nach B 5 zulässig.
B 7 Verantwortung und Haftung
Haraka haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Angaben und Entscheidungen eines möglichen Arbeitgebers sind dessen Verantwortungsbereich; eigene Prüf-, Informations- und sonstige Vertragspflichten Harakas bleiben davon unberührt. Haraka erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung und wird nicht Partei des späteren Arbeitsvertrags.
B 8 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften, die ohne diese Rechtswahl gelten würden, bleiben unberührt. Individuelle Abreden haben Vorrang. Gesetzliche Widerrufsrechte werden nicht ausgeschlossen. Bei unwirksamen AGB-Bestimmungen gelten die gesetzlichen Regeln. Gesetzlich vorgeschriebene Formen bleiben unberührt. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB; Übersetzungen der Website dienen nur der Information. Die Informationspflicht in verständlicher Sprache nach B 3 bleibt unberührt. Stand: 19. Oktober 2026